| Akademische Lehrkrankenhaus der Universität Duisburg-Essen PJ-Richtlinien |
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| NRW-Richtlinien für die klinisch-praktische Ausbildung im 3. klinischen Studienabschnitt in den Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen und in den akademischen Lehrkrankenhäusern | ||
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Maßgeblich für die Durchführung der klinisch-praktischen Ausbildung im 3. klinischen Studienabschnitt sind in erster Linie § 3 Abs. l und 3 sowie § 4 Abs. l Satz 2 und 4 der Approbationsordnung für Ärzte. Diese Bestimmungen seien deshalb hier aufgeführt:
§ 3 Abs. l ÄAppO Die praktische Ausbildung nach §. l Abs. l Nr. l findet nach Bestehen des Zweiten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung im letzten Jahr des Medizinstudiums statt. Sie beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate April und Oktober. Die Ausbildung gliedert sich in eine Ausbildung von je sechzehn Wochen 1. in Innerer Medizin, |
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§ 3 Abs. 3 ÄAppO "Während der Ausbildung nach Absatz l, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Krankenbett seht, soll der Studierende die während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und erweitern. Er soll lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck soll er entsprechend seinem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihm zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Er soll in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein. Zur Ausbildung gehört auch die Teilnahme des Studierenden an klinischen Besprechungen einschließlich der arzneitherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Studierende darf nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung nicht fördern." |
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§ 4 Abs. l Satz 2 AAppO und § 4 Abs. l Satz 4 ÄAppO "Ferner müssen regelmäßige klinische Besprechungen einschließlich arzneitherapeutischer und klinisch-pathlogischer Besprechungen sowie die Versorgung durch einen Pathologen gewährleistet sein. Auf diesen Abteilungen (nämlich für Innere Medizin und Chirurgie) muß außerdem eine konsiliarische Betreuung durch Fachärzte für Augenheilkunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, für Neurologie und für Röntgen- und Strahlenheilkunde sichergestellt sein." Schließlich ist noch § 4 Abs. 2 Ziff. 6 ÄAppO anzuführen, wonach dann, wenn eine Ausbildung in der Inneren Medizin durchgeführt wird, Unterrichtslaboratorien mit einer Grundausstattung vorhanden sein müssen, in denen die Studierenden unter der Anleitung eines für die Aufgabe zur Verfügung stehenden medizinisch-technischen Assistenten oder einer sonst hierzu geeigneten Person Routineuntersuchungen zu Ausbildungszwecken durchführen können. Die Vorgaben der ÄAppO für die klinisch-praktische Ausbildung im 3. klinischen Studienabschnitt lässt sich im wesentlichen in den folgenden zwei Sätzen zusammenfassen: Im Mittelpunkt der klinisch-praktischen Ausbildung soll die Ausbildung am Krankenbett stehen, wo die Studierenden ihre während des vorhergehenden Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und erweitern und lernen sollen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sollen die Studierenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Ärzte ärztliche Verrichtungen durchführen. Diese Bestimmungen der ÄAppO sind bei der klinisch-praktischen Ausbildung im 3. klinischen Studienabschnitt strikt zu beachten. Darüber hinaus erwarten das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes NRW und die medizinischen Fachbereiche der Hochschulen des Landes NRW, dass bei der klinisch-praktischen Ausbildung im 3. klinischen Studienabschnitt auch folgende Leitlinien beachtet werden, die seinerzeit nach intensiver Vorarbeit einer besonderen Arbeitsgruppe "Praktisches Jahr" von der beim Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit errichteten "Kleinen Kommission zu Fragen der ärztlichen Ausbildung und der künftigen Entwicklung im Bereich des ärztlichen Berufsstandes" nach eingehenden Beratungen verabschiedet wurde. Diese Leitlinien haben folgenden Wortlaut:
Im Mittelpunkt der Ausbildung in der Inneren Medizin und in den übrigen nichtoperativen Fächern sollen stehen:
Im Mittelpunkt der Ausbildung in der Chirurgie und in den übrigen operativen Fächern sollen stehen:
Im übrigen sind die Besonderheiten der einzelnen Fachgebiete bei der Ausbildung angemessen zu berücksichtigen.
Wöchentlich sind als besondere Veranstaltungen für die Studierenden anzubieten:
Bei der Organisation der Ausbildung ist zu berücksichtigen, dass die Studierenden eine angemessene Zeit zum Selbststudium benötigen. Der tägliche Ablauf der klinisch-praktischen Ausbildung stellt sich erfahrungsgemäss so dar, dass die Studierenden am Vormittag, mit Ausnahme der gemeinsamen Röntgenbesprechung, vorwiegend auf den Krankenstationen, insbesondere bei Aufnahmeuntersuchungen, sowie in den Ambulanzen, im Kreißsaal oder in einzelnen Operationssälen anwesend sind, um dort in der empfohlenen Weise am Klinikbetrieb teilzunehmen. Für diese Teilnahme am Routinebetrieb kann man etwa 25 bis 30 Stunden pro Woche ansetzen. An den Nachmittagen sollten den Studierenden an zwei bis drei Tagen Gelegenheit zum Literaturstudium oder zur Erledigung schriftlicher Arbeiten gegeben werden. Das Schreiben von Krankengeschichten sollte aber nicht mehr als 5 Stunden pro Woche beanspruchen. An einem Nachmittag pro Woche finden die fallbezogenen Kolloquien der einzelnen Fachabteilungen statt. |
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